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   BFH, 22.04.2009 - VI S 4/09   

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https://dejure.org/2009,14096
BFH, 22.04.2009 - VI S 4/09 (https://dejure.org/2009,14096)
BFH, Entscheidung vom 22.04.2009 - VI S 4/09 (https://dejure.org/2009,14096)
BFH, Entscheidung vom 22. April 2009 - VI S 4/09 (https://dejure.org/2009,14096)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Besetzung des Senats bei Anhörungsrügen; Zahlungen aus Spielbanktronc kein steuerfreies Trinkgeld

  • Wolters Kluwer

    Steuerpflichtigkeit des auf Grundlage tarifvertraglicher Regelungen ausgezahlten Anteils am Troncaufkommen einer Spielbank in Form von Trinkgeld

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 51; ; SpBG Berlin § 11 Abs. 2 S. 2; ; SpBG Berlin § 11 Abs. 3; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 133a Abs. 1 S. 1; ; FGO § 133a Abs. 2 S. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerpflichtigkeit des auf Grundlage tarifvertraglicher Regelungen ausgezahlten Anteils am Troncaufkommen einer Spielbank in Form von Trinkgeld

  • datenbank.nwb.de

    Besetzung des Senats bei Anhörungsrüge; Zahlungen aus den im Spielbanktronc gesammelten Geldern kein steuerfreies Trinkgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06

    Zahlungen aus Spielbanktronc kein steuerfreies Trinkgeld

    Auszug aus BFH, 22.04.2009 - VI S 4/09
    Der Kläger, Revisionsbeklagte und Rügeführer (Kläger) wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen das Revisionsurteil des Senats vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06 (BFH/NV 2009, 382).
  • BVerwG, 17.08.2007 - 8 C 5.07

    Umfang des Anspruchs auf die Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht;

    Auszug aus BFH, 22.04.2009 - VI S 4/09
    Eine Befassung mit fünf Richtern ist bei einer Anhörungsrüge, die sich gegen ein Urteil richtet, das auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, nicht notwendig (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. August 2007 8 C 5/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, 875 zur gleichlautenden Vorschrift des § 10 der Verwaltungsgerichtsordnung).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 37/14

    Steuerfreiheit von Trinkgeldern - Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an

    bb) Anders als in den vom erkennenden Senat bereits entschiedenen Tronc-Fällen (Senatsurteile vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382, und in BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820; Senatsbeschlüsse vom 18. August 2005 VI B 40/05, BFH/NV 2005, 2190; vom 27. Oktober 2005 VI B 70/05, BFH/NV 2006, 293; vom 10. November 2005 VI B 68/05, BFH/NV 2006, 530; vom 22. April 2009 VI S 4/09, juris; vom 25. November 2009 VI B 97/09, BFH/NV 2010, 632) ist im Streitfall eine für ein steuerfreies Trinkgeld i.S. des § 3 Nr. 51 EStG typische persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen den Saalassistenten und den Spielbankkunden zu bejahen und es besteht auch kein gesetzliches Trinkgeldannahmeverbot.
  • BVerwG, 01.03.2010 - 8 C 48.09

    Gleichwertige Wiedergutmachungsregelungen Beitrittsgebiet

    Nach § 10 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern (Beschluss vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4; vgl. BFH, Beschluss vom 22. April 2009 - VI S 4/09 - juris, zu § 10 Abs. 3 Halbs. 2 FGO).
  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 8.13

    Staatshaftungsanspruch bei Untersagung der formell illegalen Tätigkeit der

    Nach § 10 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern (Beschluss vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4; vgl. BFH, Beschluss vom 22. April 2009 - VI S 4/09 - juris, zu § 10 Abs. 3 Halbs. 2 FGO).
  • BFH, 25.11.2009 - VI B 97/09

    Zahlungen aus Spielbanktronc kein steuerfreies Trinkgeld

    Denn der Troncinhalt gehört der Spielbank als Arbeitgeber (s. dazu BFH-Beschluss vom 22. April 2009 VI S 4/09, juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - 7 K 7031/11

    Steuerpflicht des Trinkgeldes und des Kleidergeldes des Saalassistenten einer

    Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer aus dem Spielbanktronc sind keine nach § 3 Abs. 51 EStG als Trinkgeld steuerfrei zu belassende Gelder, sondern einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteile vom 18.12.2008 - VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382 und VI R 49/06, BFH/NV 2009, 479; Beschluss vom 22.04.2009 - VI S 4/09, juris; Beschluss vom 25.11.2009 - VI B 97/09, BFH/NV 2010, 632).
  • FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 58/09

    Einkommensteuer: Stripteasetänzern von Gästen zugewendetes Spielgeld kein

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382; VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 830; Beschluss vom 22. April 2009 VI S 4/09, juris), der das Gericht folgt, setzt das Tatbestandsmerkmal "von Dritten (...) gegeben" voraus, dass der Arbeitnehmer das zugewandte Geld tatsächlich und rechtlich von dem Dritten erhält und nicht vom Arbeitgeber.
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.08.2011 - 5 K 425/11

    Gegenstand der Anhörungsrüge - Zuständigkeit für die Entscheidung über die

    Es ist daher zulässig, dass nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans (auch) Richter mitwirken, die nicht an der angefochtenen Entscheidung beteiligt waren [so ausdrücklich: BFH, Beschluss vom 22. April 2009 - VI S 4/09 - juris ; BVerwG, Beschluss vom 06. November 2007 - 8 C 17.07 - juris (zu § 152a VwGO); vgl. auch zur Änderung der Senatszuständigkeit aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans nach Erlass der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung: BAG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 3 AZN 584/08 (F) - NJW 2009, S. 541 = MDR 2009, S. 287].
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